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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. GELTUNGSBEREICH:
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und der Fa. Kalasek Flaschenverschlüsse abgeschlossenen Vertrages.
Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Teilen oder im Ganzen sind für die Fa. Kalasek nicht verbindlich, auch wenn vom Auftraggeber darauf Bezug genommen und von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Verbindliche Abweichung bedürfen der ausdrücklichen Schriftform und der Gegenzeichnung beider Vertragspartner.

Auftragsannahme: Ein Auftrag gilt als rechtsverbindlich angenommen, sofern er nicht binnen 14 Kalendertagen abgelehnt wird.

 

II. LIEFERZEIT, DRUCKFREIGABE, LIEFERUNG
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme durch die Fa. Kalasek und dem vorliegen sämtlicher auftragsrelevanter Unterlagen. Fehlen ein oder mehrere Unterlagen zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung, so beginnt die Lieferzeit am Tag des Eintreffens bzw. am Tag der Klärung eventueller Unklarheiten.

Die Lieferzeit wird vom Tag des Absenden von Bürstenabzügen und / oder Farbvorlagen an den Auftraggeber bis zu dem Tag unterbrochen, an dem diese durch den Auftraggeber durch seine Unterschrift bestätigt und zur Produktion freigegeben wieder bei uns einlangen.

Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte (Zirkatermin). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Rücktritt vom Vertrag, sollte ein Liefertermin nicht eingehalten werden können.

Ein Vertragsrücktritt ist nur unter beidseitigem schriftlichen Einverständnis und unter Begleichung eventuell angefallener Kosten durch den Auftraggeber möglich.

Lieferungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, unfrei ab Lager Wien auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wurde eine Lieferung frei-Haus vereinbart, so hat Fa. Kalasek die freie Wahl des Transportmittels.

Erfolgt die Abnahme nicht vereinbarungsgemäss, können daraus entstehende Kosten an den Auftraggeber verrechnet werden. Bei Abnahmeverzug geht das Gefahrenrisiko ab Verzugsdatum an den Auftraggeber über. Das Qualitätsrisiko geht nach Ablauf von 3 Monaten ab vereinbarten Liefertermin an den Auftraggeber über.

 

III. PREISE
Alle unsere Preise verstehen sich freibleibend. Jegliche Erhöhung der Preise seitens unserer Lieferanten sowie jegliche kollektivvertragliche Erhöhung der Lohnkosten nach festsetzen eines Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Ware, berechtigt zur daraus resultieren Preiserhöhung ohne zusätzliche Benachrichtigung des Auftraggebers, sofern diese 5% des vereinbarten Kaufpreises nicht übersteigt.
Sofern bei Auftragsannahme nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise immer pro Karton (Verpackungseinheit) , exkl. MwSt., exkl. sonstiger Abgaben, inkl. Verpackung, ab Lager Wr. Neudorf.

 

IV. ZAHLUNG
Die Zahlung hat entsprechend der Wahl des Kunden während des Bestellvorganges zu erfolgen. Die Zahlung gilt als erfolgt bei Barzahlung oder dem Tag der Gutschrift auf unserem Firmenkonto.
Von Skonto ausdrücklich ausgenommen sind Aktionswaren und Sondervereinbarungen bei Preisen. Der Skonto wird ausschliesslich auf Waren gewährt, nicht auf mögliche Abgaben wie z.B. ARA, Transportkosten oder Werkzeugkosten.
Abzüge wegen Mängel sind nur möglich, sofern diese vom Auftragnehmer anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt werden. Die Höhe des abzugsberechtigten Betrags beträgt den Wert der Wertminderung der Ware.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 11% p. a. sowie sämtliche daraus resultierenden Folgekosten bis zur Bezahlung in Anrechnung gebracht.

 

V. RAHMENAUFTRÄGE
Rahmenaufträge gelten bis maximal 12 Monate ab Auftragsannahme. Alle nicht innerhalb dieser Frist abgerufenen fertigen Waren werden nach Ablauf an den Auftraggeber fakturiert und geliefert. Anfallende Mehrkosten werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

VI. MÄNGELRÜGE, SCHADENERSATZ, MENGENTOLERANZ
Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Warenübernahme schriftlich dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Versteckte Mängel müssen innerhalb von 3 Monaten nach Warenübergabe schriftlich bekanntgegeben werden.
Mängel an Teilen einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Die Rücksendung an den Auftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch diesen.

Bei begründeter Beanstandung darf der Auftragnehmer Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum vornehmen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei groben Verschulden bis zur Höhe der Auftragssumme, weitere Ansprüche des Auftraggebers wie Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Keine Haftung wird bei unsachgemässer Lagerung oder Verarbeitung der Waren durch den Auftragnehmer bzw. den Personen oder Betrieben seiner Wahl übernommen.
Unerhebliche oder geringe Abweichung von Materialien, Grössen, Farben und Eindrucke liegen in der Natur der Produkte und berechtigen nicht zur ersatzpflichtigen Beanstandung.
Hinsichtlich der Produktspezifikationen gelten die Spezifikationen der jeweiligen Produzenten. Die Toleranz beträgt im allgemeinen +/- 10%.

Die Mengentoleranz für Über- oder Unterlieferung beträgt 20% der Auftragsmenge, sofern diese Verpackungs- oder Produktionstechnisch bedingt ist.

 

VII. PRODUKTHAFTUNG
Die Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz BGBI. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälliger Abnehmern mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann. Der Auftragnehmer übernimmt für die Eignung des Produktes für den vorgesehenen Verwendungszweck keine Haftung. Technische Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf angemessener Prüfung durch den Auftragnehmer, erfolgen jedoch ausserhalb vertraglicher Verpflichtungen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.

 

VIII.STORNO
Storniert ein Auftraggeber eine Bestellung, so werden alle bis dahin angefallenen Arbeits- und Materialkosten sowie 5% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

 

IX. EIGENTUMSVORBEHALT
Alle bestellten bzw. gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unveräusserliches Eigentum von Kalasek. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftlicher Zustimmung nicht verpfändet oder zur Sicherstellung übereignet werden. Für die ordnungsgemäße Produktion von bestellten Waren hergestellte Werkzeuge bleiben Eigentum des jeweiligen Produzenten, auch wenn der Auftraggeber dafür Kostenersatz geleistet hat.

 

X. HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt befreit den Auftragnehmer automatisch und ohne zusätzliche Verständigung des Auftraggebers von der Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten und Preisen. In diesen Fällen werden Storni des Auftraggebers ohne Ersatzansprüche durch den Auftragnehmer akzeptiert.

 

XI. BÜRSTENABZÜGE, MUSTER, ENTWÜRFE
Zur Vorlage von Bürstenabzügen und Entwürfen ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nur auf besonderes Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Bürstenabzüge auf Fehler zu überprüfen und zum Zeichen der Druckfreigabe unterzeichnet an den Auftragnehmer zurückzusenden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die am Bürstenabzug aufscheinende Unterschrift auf ihre Zeichnungsberechtigung zu überprüfen. Für übersehene Fehler haftet ausschliesslich der Auftraggeber.
Für die Prüfung des Rechtes auf Vervielfältigung aller Unterlagen ist ausschliesslich der Auftraggeber alleine verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber aller Ansprüche Dritter, die aus Verletzungen von Urheber-, Marken- Musterschutz,- Persönlichkeits- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten.

 

XII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Der Firmensitz von Kalasek Flaschenverschlüsse ist Wien. Anzuwenden ist österreichisches Recht.

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